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Volvo-Penta Deutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Motoren und Ersatzteilen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts Motoren Franke GmbH, Stand 01.01.2008

 

I. Anwendungsbereich, Daten und Informationen

1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Motoren Franke GmbH im folgenden „Lieferer“ betreffend Original DEUTZ Motoren (Neumotoren) und Original DEUTZ Teilen, sowie andere Neu- und Gebrauchtmotoren und Ersatzteilen im folgenden „Liefergegenstand“.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme des Lieferers nicht Vertragsinhalt.

3. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und vom Besteller nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes genutzt werden.

 

II. Umfang der Lieferung

1. Für den Lieferungs- und Leistungsumfang betreffend den Liefergegenstand ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Vom Lieferer benannte Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchswerte sowie andere Angaben zum Liefergegenstand sind nur ungefähre Anhaltswerte, unabhängig von der Art oder dem Ort ihrer Wiedergabe. Nur solche Eigenschaften des Liefergegenstandes, die in einer ausdrücklichen Garantieerklärung schriftlich bezeichnet und durch den Lieferer rechtswirksam zugestanden sind, gelten als garantiert im Sinne von § 443 BGB.

3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand selbst nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

4. Sonstige Leistungen, wie Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes gehören nicht zum Lieferumfang. Auf Wunsch des Bestellers werden solche Leistungen durch den Lieferer unter Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkleistungen gesondert angeboten und berechnet.

 

III. Preise

Die Preise gelten ab Werk des Lieferers (EXW, Incoterms 2000) zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 

IV. Zahlungen und Sicherungen

1. Die Zahlung ist ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers, in der folgenden Höhe: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile des Liefergegenstandes versandbereit sind und der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang zu leisten.

2. Zur Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nur berechtigt, soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Kommt der Besteller mit Zahlungen bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit einer Rate in Verzug, so werden die noch ausstehenden Teilzahlungen sofort fällig. Die Fälligkeit der Restschuld tritt auch ein, soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Lieferer kann unbeschadet seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet, mindestens jedoch 12% p.a.; sie sind höher oder niedriger, nicht jedoch unterhalb des gesetzlichen Zinssatzes, anzusetzen, wenn der Lieferer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

4. Der Besteller verpflichtet sich, auf Anforderungen des Lieferers mögliche Sicherheiten für offene Forderungen des Lieferers zu bestellen.

 

V. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit Rechtswirksamkeit des Auftrages. Unterlässt es der Besteller bis zu diesem Zeitpunkt alle ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere die rechtzeitige Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie die Leistung der vertraglich vereinbarten Anzahlung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferers.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die Kosten der Verzögerung berechnet.

4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

5. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einem Auftrag die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt XI.2 dieser Bedingungen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für die Umstände der Unmöglichkeit oder des Unvermögens allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

6. Kommt der Lieferer in Verzug und entsteht dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI, vorbehaltlich der Regelungen der Abschnitts XII dieser Bedingungen.

7. Der Besteller kommt mit einer Zahlung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Lieferers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht zu einem im Auftrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Besteller auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als 6 Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt der Lieferer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, dann kann er 15 % des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem Recht keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Befugnis, über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.

 

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX. entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller nicht unzumutbar.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Alle Kosten der Wiederinbesitznahme trägt der Besteller. Die Zurücknahme sowie die Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies der Lieferer ausdrücklich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

2. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.

3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

4. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 

VIII. Anlieferung und Aufstellung

1. Sofern die Aufstellung zu den Verpflichtungen des Lieferers gehört, braucht er mit der Aufstellung erst zu beginnen, wenn die Fundamente völlig trocken und abgebunden und alle übrigen Bauarbeiten vollständig fertiggestellt sind, so dass die Aufstellung und Inbetriebsetzung erfolgen kann. Bei Einbau in ein Schiff braucht der Lieferer mit dem Einbau erst zu beginnen, wenn die für den Einbau notwendigen Fundamente fertiggestellt sind und das Schiff zu Wasser gelassen ist. Bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung dieser Arbeiten verlängern sich die für die Aufstellung und Inbetriebsetzung vereinbarten Fristen angemessen.

2. Die Überführung des Liefergegenstandes von der Werkstätte des Lieferers bis zur Verwendungsstelle erfolgt wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

3. Übernimmt der Lieferer die Aufstellung oder Inbetriebsetzung, so stellt er die erforderlichen Monteure mit dem Monteurhandwerkzeug auf Kosten des Bestellers und nach Maßgabe der besonderen Geschäftsbedingungen des Lieferers für solche Leistungen. Werkzeuge, Hebezeuge, Gerüste, Einrichtungen, Baustoffe, Schweißgarnituren, Flaschengas für Rohrleitungsarbeiten usw. hat der Besteller auf seine Kosten und Gefahr zu liefern, auch einen geeigneten verschließbaren Aufbewahrungsraum für das Monteurhandwerkzeug zu stellen; er haftet für die von ihm gestellten Hilfsarbeiter.

4. Sollte ohne Verschulden des Lieferers eine Verzögerung oder Unterbrechung in der Überführung, in der Aufstellung oder Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes, ferner eine Arbeitsbehinderung des Monteurs eintreten, so hat der Besteller alle durch die Verzögerung, Unterbrechung oder Behinderung entstandenen Mehrkosten zu tragen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen wird hierdurch nicht berührt.

5. Arbeiten und Leistungen, die über den Lieferumfang laut Auftragsbestätigung und Liefervertrag hinausgehen, darf der Monteur nur ausführen, wenn seitens des Bestellers ein besonderer Auftrag hierzu gegeben ist und nur gegen besondere Berechnung.

6. Hat der Lieferer auch den Probebetrieb bzw. die Probefahrt übernommen, so gilt hierfür die normale Arbeitszeit. Wird der Monteur mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse darüber hinausgehend beschäftigt, so werden die Mehrstunden als Überstunden besonders berechnet.

7. Überstunden dürfen von dem Monteur nur geleistet werden, wenn der Besteller dies ausdrücklich wünscht und dem Lieferer und dem Monteur schriftlich bestätigt. Sie werden dem Besteller berechnet.

 

IX. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen von spezifizierten Leistungswerte wie elektrische Leistung, thermische Leistung, Kraftstoff- und Schmierölverbrauch gehört, haftet der Lieferer wie folgt:

Regelungen betreffend DEUTZ Neumotoren und Original DEUTZ Teile. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten (Original-Teile 12 Monate) seit Inbetriebsetzung bzw. Einbau, respektive 30 Monate ab Lieferdatum (Original-Teile 18 Monate), je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst erreicht wird, infolge eines vor dem Gefahrenübergang an den Besteller liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe, oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Für Original DEUTZ Motoren gilt die weitere Gewährleistungszeit ab dem 13. Monat seit Inbetriebnahme nur bis zum Erreichen der nachfolgenden aufgeführten Betriebsstundenbegrenzungen, gerechnet ab Inbetriebsetzung:

DEUTZ-Motorenbaureihen Maximale Betriebsstunden ab 13. Monat seit Inbetriebsetzung
1008 1.000
909,1011, 2008, 2009, 2011 2.000
910, 912, 913, 914, 1012, 1013, 2012, 2013 3.000
413, 513, 1015, 2015 5.000

 

Zusatzregelungen betreffend DEUTZ Neumotoren (Kleinmotoren):

Die Motorbauteile (Hauptbauteile) Kurbelgehäuse, Kurbelwelle, Nockenwelle, Pleuel und Rohteil-Zylinderkopf der nachfolgenden Motorbaureihen sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 36 Monaten seit Inbetriebsetzung bzw. Einbau, respektive 42 Monate ab Lieferdatum, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst erreicht wird, infolge eines vor dem Gefahrenübergang an den Besteller liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Für die oben genannten Bauteile gilt die weitere Gewährleistungszeit ab dem 13. Monat seit Inbetriebnahme nur bis zum Erreichen der nachfolgenden aufgeführten Betriebsstundenbegrenzungen, gerechnet ab Inbetriebsetzung:

DEUTZ-Motorenbaureihen Hauptbauteile: Maximale Betriebsstunden ab 13. Monat seit Inbetriebsetzung
1008 1.500
909,1011, 2008, 2009, 2011 3.000
910, 912, 913, 914, 1012, 1013, 2012, 2013 4.500
413, 513, 1015, 2015 7.500

Generelle Regelungen

Bei Weiterveräußerung des Liefergegenstandes durch den Besteller gilt als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung spätestens das Datum der Auslieferung an dessen Kunden. Die Feststellung offensichtlicher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, sofern solche Gründe nicht durch den Lieferer zu vertreten sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung entgegen den Vorschriften des Lieferers, Einbau von anderen Ersatzteilen als Originalteilen des Lieferers, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der Monteure und Hilfskräfte des Lieferers. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

6. Durch die Lieferung eines Ersatzstücks und/oder die Ausbesserung wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand nicht verlängert.

7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Weitere Ansprüche des Bestellers aus Mängeln des Liefergegenstandes, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind vorbehaltlich der Regelungen des Abschnitts XI.4 und des Abschnitts XII. ausgeschlossen.

9. Regelungen betreffend anderer Neu- und Gebrauchtmotoren und Ersatzteilen. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

 

X. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Betriebsanleitung und Wartung des Liefergegenstandes nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX., XI. und XII. entsprechend.

 

XI. Recht d. Bestellers auf Rücktritt u. sonstige Haftung des Lieferers

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes V. der Geschäftsbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Geschäftsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

5. Der Lieferer haftet bei Verletzung von Schutzrechten Dritter im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung des Lieferers unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt. Die Haftung ist auf in Deutschland erteilte Schutzrechte beschränkt. Der Besteller wird von durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Ersatz- und Kostenansprüchen freigestellt und es werden dem Besteller die verauslagten Anwaltskosten erstattet. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit bleibt unberührt.

6. Ausgeschlossen sind vorbehaltlich der Regelungen des Abschnitts XII. alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 

XII. Einschränkung der Haftungsbegrenzungen

Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen der Ansprüche des Bestellers in diesen Bedingungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen der Ansprüche des Bestellers in diesen Bedingungen gelten ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten auch nicht, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde oder wenn Leben, Körper und Gesundheit schuldhaft verletzt wurden.

 

XIII. Teilunwirksamkeit

Ein aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für einen der Vertragspartner bedeuten würde.

 

XIV. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist das Lieferwerk des Lieferers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist das Gericht ausschließlich zuständig, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Es gilt deutsches Recht; vorrangig sind diese Bedingungen sowie die übrigen Regelungen gemäß dem Vertrag zwischen den Vertragspartnern anzuwenden. Die Anwendung von aufgrund internationaler Vereinbarungen entstandenen Kaufrechtsregeln (Einheitliches Kaufrecht oder UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.