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Reparatur- und Montagebedingungen

Reparatur- und Montagebedingungen der Motoren Franke GmbH für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stand 01.01.2008

 

I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) und Montagearbeiten.
2. Abweichungen gelten nur, soweit sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
3. Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine Sonderregelungen enthalten, gelten sinngemäß unsere Verkaufsund Lieferbedingungen sodann die Vorschriften des BGB über den Werkvertrag (§ 631 BGB).
4. Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen insoweit als erteilt, als dies dem Umstande nach erforderlich und angemessen ist.
5. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort Magdeburg. Unter dieser Voraussetzung ist auch – nach unserer Wahl – entweder Krefeld oder das sachlich zuständige Gericht für den Wohnsitz unseres Vertragspartners maßgebend. Dies gilt ausdrücklich auch für das Urkunden-, Scheck- und Wechselverfahren.
6. Sämtliche mündlich und schriftlich genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
7. Zur Ausführung anderer Arbeiten als derjenigen, die vertraglich vereinbart worden sind, ist das Personal nicht befugt.
8. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

II. Kostenvoranschlag
1. Schriftliche Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und mit der Instandsetzung unverzüglich begonnen werden kann. Sie können um 10 % überschritten werden, wenn sich bei Inangriffnahme oder bei Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist.
2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenanschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen.

III. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages
1. Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber nicht an Erfüllungs Statt angenommen unter Berechnung aller Wechselund Diskontspesen. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
3. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dies gilt nicht, soweit wir nachweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Kunde nachweist, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Im übrigen ist eine Zurückbehaltung insoweit zulässig, als der geltend gemachte Anspruch auf dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis beruht.

IV. Frist für die Durchführung der Reparatur
1. Eine als verbindlich angegebene Frist beginnt erst nach vollständiger Klärung aller den Auftrag betreffenden Fragen. Sie verlängert sich angemessen, wenn sich der ursprüngliche Arbeitsumfang erhöht.
2. Im Fall nicht vorhersehbarer betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen sowie alle sonstigen Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern sich die Vertragsfristen angemessen.
3. Sofern der Auftragnehmer in Verzug gerät, ist er verpflichtet, dem Kunden pro vollendeter Woche Verzug eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 5 % zu zahlen. Tritt der Kunde, nach dem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist, unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurück, stehen ihm Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur dann zu, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen stehen dem Kunden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers auch dann zu, wenn der zu Grunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft gem. § 376 HGB ist. Gleiches gilt dann, wenn als Folge des Verzuges das Interesse des Kunden an der Reparatur in Fortfall geraten ist. Die Rechte des Bestellers gem. § 637 BGB bleiben unberührt. (4) Höhere Gewalt nicht nur vorübergehender Natur berechtigt den Auftragnehmer, vom Vertrag zurückzutreten.

V. Abnahme der Reparatur und Montage
1. Die Fertigstellung einer Reparatur oder Montage hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen einer Woche nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.Bei Abnahme mit Motorprüfstandslauf innerhalb eines Tages.
2. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich in der Werkstatt des Auftragnehmers oder dort, wo die Arbeit durchgeführt worden ist. Mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme gilt der Leistungsgegenstand als abgenommen.
3. Ist die Reparatur nicht bei Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, so gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen, wenn der Auftraggeber diesen unbeanstandet in Benutzung genommen hat.
4. Ist die Abnahme/Abholung nicht fristgemäß erfolgt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen.

VI. Gefahrtragung und Transport
1. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.

VII. Eigentum-, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
1. Das Eigentum an den eingebauten Aggregaten, Ersatz und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.
2. Bei einer Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile mit anderen Gegenständen des Auftraggebers überträgt dieser dem Auftragnehmer das Miteigentum in Höhe des Rechnungsendbetrages zzgl. Mehrwertsteuer, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verpflichtet sich, diese unentgeltlich für den Auftragnehmer zu verwahren. Soweit eine Verarbeitung stattfindet, geschieht diese stets für den Auftragnehmer.
3. Ein bestehender Eigentumsvorbehalt erstreckt sich zur Sicherung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber herrühren, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Verbindlichkeiten des Auftraggebers um mehr als 15 %, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, insoweit Sicherheiten freizugeben.
4. Der Auftragnehmer kann an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis Zahlung gem. Abschnitt 3 geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgt ist.
5. Dem Auftragnehmer steht an dem Vertragsgegenstand ein Pfandrecht zu. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so wird er den Pfandverkauf dem Auftraggeber androhen und ihn hiervon rechtzeitig benachrichtigen, soweit dies den Umständen nach tunlich und möglich ist.
6. Der Auftraggeber tritt hiermit, soweit er nicht Eigentümer des zu reparierenden Geräts oder der zu reparierenden Maschine ist, seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung (Anwartschaftsrecht) an den Auftragnehmer ab. Das Anwartschaftsrecht dient im Rahmen von Abs. (1) der Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers.

VIII. Gewährleistung und Haftung
1. Mängel sind unverzüglich und - auch bei mündlicher oder telefonischer Vorabmeldung - schriftlich mitzuteilen und zu bezeichnen.
2. Die Gewährleistungspflicht erlischt spätestens 12 Monate nach Abnahme.
3. Ist der Auftragnehmer zur Sachmängelhaftung verpflichtet, so steht dem Auftraggeber zunächst nur das Recht zu, Nachbesserung zu verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Nachbesserung/ Ersatzlieferung über uns gesetzte angemessene Fristen hinaus oder verweigern wir die Durchführung der Nachbesserung/Ersatzlieferung oder schlägt diese aus sonstigen Gründen fehl, dann ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe des § 634 Ziffer 3 vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung zu verlangen.
4. Die Haftung für Schäden erlischt, wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang damit stehen, dass der Auftraggeber einen mit einem Mangel behafteten Gegenstand nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat. Die Sachmängelhaftung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass vom Mangel betroffene Teile ohne Genehmigung des Auftragnehmers vom Auftraggeber oder von einer anderen Werkstatt geändert oder nicht ordnungsgemäß instand gesetzt worden sind. Gleiches gilt dann, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt oder gebrauchte Teile eingebaut werden.
5. Über die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten entscheidet der Auftragnehmer. Diesem steht für die Nachbesserungsarbeiten eine angemessene Frist zu.
6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - , die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung für von uns übernommene Garantien gem. § 276 BGB bleibt davon unberührt. Dies gilt des weiteren dann nicht, wenn wir schuldhaft eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben.

IX. Abrechnung der Reparatur/Montage
1. Die Berechnung der Stundensätze erfolgt nach der am Tage des Arbeitsbeginns gültigen Preisliste des Auftragnehmers.
2. Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen (Kundendienstwagen) oder werden eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden Kilometersätze gem. Preisliste berechnet.
3. Sonstige Kosten wie Auslösung, Reise- und Übernachtungskosten, Frachten usw., werden gesondert berechnet.

X. Hilfsleistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist bei Reparaturen und Montagen außerhalb der Werkstatt des Auftragnehmers verpflichtet, die für die Reparatur erforderliche Energie (Beleuchtung, Strom, Betriebskraftstoffe, Wasser) sowie Hilfs- und Hebewerkzeuge auf seine Kosten und Gefahr bereitzustellen.